Montrealer Übereinkommen
Sichern Sie sich jetzt Ihren
Anspruch auf
Entschädigung!
Montrealer Übereinkommen – eine internationale Rechtsgrundlage
Am 28. Mai 1999 wurde das Montrealer Übereinkommen geschlossen und ist durch die Anerkennung durch die Mitgliedstaaten am 28. Juni 2004 in Kraft getreten. Das Montrealer Übereinkommen regelt die internationale Luftbeförderung zwischen Vertragsstaaten, welche das Montrealer Übereinkommen ratifiziert haben und löst das Warschauer Abkommen ab. Geregelt werden unter anderem Ansprüche bei Gepäckproblemen, Personenschäden und Verspätungen.
Warum sollte ich Passengers friend einschalten?
Selbst einfordern
Passengers friend
Anwalt
WIE FUNKTIONIERT ES?
Daten
eingeben
Finden Sie heraus, wie hoch Ihr Anspruch auf Entschädigung ist.
Daten
prüfen lassen
Wir prüfen Ihren Anspruch innerhalb weniger Minuten kostenlos und übernehmen den Rest.
Ansprüche
auszahlen lassen
Sie erhalten Ihre Entschädigung Sofern Ihr Anspruch berechtigt ist, überweisen wir Ihnen Ihr Geld. Die Angelegenheit ist damit für Sie erledigt.

Geltungsbereich des Montrealer Übereinkommen
Das Ziel des Montrealer Übereinkommens (MÜ) ist die Vereinheitlichung von bestimmten Beförderungsvorschriften im internationalen Luftverkehr.
Zu den Unterzeichnerstaaten zählen unter anderem die Länder der Europäischen Union, die USA, Australien und Japan. Allerdings gibt es auch viele Urlaubsländer, die das MÜ nicht unterzeichnet haben wie z.B.: Türkei, Bahamas, Bolivien, Russland, Senegal, Sudan, Togo, Tunesien, Thailand, Niger, Mauritius, Gabun, Ghana, Mosambik, Costa Rica, Korea, Elfenbeinküste und Kambodscha. Ob in Ihrem Fall das Montrealer Übereinkommen anzuwenden ist, richtet sich danach, ob Abflughafen und Zielflughafen Ihres Fluges in den Hoheitsgebieten von zwei der Vertragsstaaten liegen. Mit der Verordnung EG 889/2002 wurde das Montrealer Übereinkommen auf europäischer Ebene ratifiziert. Das bedeutet, dass Inlandsflüge innerhalb einzelner Mitgliedsstaaten ebenfalls dem MÜ unterliegen, auch wenn das Merkmal der internationalen Beförderung nicht erfüllen. Es kommt jedoch zur Anwendung, falls es sich um einen Hin- und Rückflug aus einem bzw. in einen Vertragsstaat handelt, somit auch bei einem Hin- und Rückflug aus einem EU-Land in einen Nichtvertragsstaat. Für die Staaten, die das MÜ nicht unterzeichnet haben, gilt weiterhin das Warschauer Abkommen.
Ihre Ansprüche bei Gepäckproblemen
Im Falle eines beschädigten, verspäteten oder verloren gegangenen Gepäckstücks, haben Sie gemäß des Montrealer Übereinkommens ein Recht auf Entschädigung. Die Entschädigung ist auf 1131 Sonderziehungsrecht (SZR) (ca. 1300 €) je Reisenden beschränkt.
Der Anspruch gilt in folgenden Fällen:
- Bei Beschädigungen des Gepäcks muss eine Reparatur oder ein Ersatz für den Zeitwert des Gepäckstückes bzw. den beschädigten Inhalt angeboten werden. Haben Sie die Schäden selbst zu verantworten (defekte Koffer aufgeben, zerbrechliche Dinge nicht vernünftig verstaut), muss die Airline für den entstandenen Schaden nicht aufkommen.
- Bei Verspätung des Gepäcks müssen die Kosten für Ersatzkäufe von der Fluggesellschaft übernommen werden. Die Höchstsumme für die Ersatzkäufe beträgt 1131 SZR (ca. 1300 €). Sollten die Koffer auf dem Rückflug verspätet sein, haben Sie keinen Grund für Ersatzkäufe.
- Bei Verlust des Gepäcks müssen die Kosten für Ersatzkäufe erstattet werden und ein Ersatz für den Zeitwert des Koffers und dessen Inhalt angeboten werden.
Bei besonders wertvollem Gepäck, lohnt sich eine Zusatzversicherung.
Ihre Ansprüche bei Personenschäden
Bei Personenschäden haftet der Luftfrachtführer bis zu einem Höchstbetrag von 128.821 SZR (154.460 €). Für den darüberhinausgehenden Schaden besteht eine unbegrenzte Haftung des Luftfrachtführer für vermutetes Verschulden.
Das Montrealer Übereinkommen für Sie kurz zusammengefasst
Das Montrealer Übereinkommen regelt:
- die internationale Luftbeförderung zwischen den Vertragsstaaten.
- die Haftung bei Gepäckverlusten, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung, Personenschäden und Verspätungsschäden.
- Airlines haften für aufgegebenes Gepäck verschuldensunabhängig.
- alle Mitgliedsländer der EU haben das Montrealer Übereinkommen ratifiziert.
- die Verjährungsfrist bei allen Gepäckschäden beträgt 2 Jahre.
- die Haftungsgrenze beträgt 1.131 SZR (ca. 1.300 €)
- es gibt keine pauschale Entschädigung.
BEKANNT AUS




PARTNER VON


WIR VERHELFEN IHNEN
ZU IHREM RECHT!
Ihr Flug war verspätet, wurde annulliert oder Sie durften nicht mitfliegen? Dann haben sie wahrscheinlich Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600,00 € pro Person. Prüfen Sie in weniger als 3 Minuten Ihren Anspruch!
Kurz & Knapp:
Über uns
Passengers friend hat sich auf die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen bei Flugverspätungen, -ausfällen und verweigerter Beförderung spezialisiert. Die Grundidee beruht auf der Feststellung, dass Sie als Reisender zwar per EU-Gesetz Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, aber in der Realität Schwierigkeiten haben, diese gegenüber der Airline durchzusetzen. Passengers friend arbeitet bereits mit über 2200 Reisebüros zusammen, gemeinsam verhelfen wir Ihnen zu Ihrem Recht. Wir setzen Ihre Entschädigung durch oder unser Service ist für Sie komplett kostenlos!