⚖ EU-Recht

EU-Fluggast­rechte­verordnung EG 261/2004

Die Verordnung EG Nr. 261/2004 regelt die Rechte von Fluggästen bei Verspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderung. Erfahren Sie, was Ihnen zusteht – und wie Passengers friend Ihnen hilft, diese Rechte durchzusetzen.

Keine Vorauszahlungen und 100 % risikofrei.

Wehende Europafahne vor blauem Himmel mit fliegendem Flugzeug.

🌍 Gilt in allen EU-Mitgliedstaaten

📅 In Kraft seit 17. Februar 2005

💶 Bis zu 600 € Entschädigung

✅ Verjährungsfrist: 3 Jahre

☕ Betreuungsleistungen inklusive

ÜBERBLICK

Was ist die EU-Fluggastrechteverordnung EG 261/2004?

Die Verordnung EG Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist seit dem 17. Februar 2005 in Kraft und stärkt die Rechte von Flugreisenden innerhalb der Europäischen Union erheblich. Vor ihrer Einführung mussten Fluggäste Verspätungen und Annullierungen meist ohne Entschädigung hinnehmen.

Heute verpflichtet die Verordnung Fluggesellschaften dazu, bei Flugverspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderung infolge von Überbuchung eine standardisierte Ausgleichszahlung zu leisten – unabhängig vom Ticketpreis.

Das Wichtigste in Kürze: Als Fluggast haben Sie ein gesetzliches Recht auf Entschädigung – die Fluggesellschaft muss zahlen, nicht Sie klagen. Passengers Friend setzt diesen Anspruch für Sie durch, ohne Vorkosten.

✈️
Flugverspätung
Ab 3 Stunden Verspätung am Zielort besteht Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Flugannullierung
Bei kurzfristiger Annullierung (weniger als 14 Tage vorher) haben Sie Anspruch auf Entschädigung.
🚫
Nichtbeförderung
Bei Überbuchung und Verweigerung des Einstiegs greift die Verordnung ebenfalls.

GELTUNGSBEREICH

Für wen gilt die Verordnung EG 261/2004?

Die Verordnung gilt für alle Fluggäste, die von einem Flughafen innerhalb der EU abfliegen, sowie für Flüge von einem Nicht-EU-Flughafen zu einem EU-Flughafen, sofern die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat.

Verordnung gilt ✓
Abflug von einem EU-Flughafen (egal welche Airline)

Abflug von außerhalb der EU zu einem EU-Flughafen mit einer EU-Airline

Flüge in Island, Norwegen und der Schweiz (EWR-Staaten)
Verordnung gilt nicht ✕
Abflug von außerhalb der EU mit einer Nicht-EU-Airline

Flüge, bei denen weder Abflug noch Ankunft in der EU liegt

Kostenlose Flüge oder Flüge zu ermäßigten Tarifen, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind
ℹ️
Beispiel: Sie fliegen von Frankfurt (Deutschland) nach New York mit Lufthansa – die Verordnung gilt. Sie fliegen von New York nach Frankfurt mit American Airlines – die Verordnung gilt nicht für den Hinflug, wohl aber für den Rückflug.

ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE

Ihre Ansprüche: Wie viel steht Ihnen zu?

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Flugdistanz. Bei Langstreckenflügen können bis zu 600 € pro Person geltend gemacht werden.

Flugdistanz Ausgleichszahlung Beispielstrecken
Bis 1.500 km 250 € München → Berlin, Hamburg → Paris
1.500 km – 3.500 km 400 € Frankfurt → Madrid, Berlin → Istanbul
Über 3.500 km (innerhalb EU) 400 € Innereuropäische Fernflüge
Über 3.500 km (außerhalb EU) 600 € Frankfurt → New York, München → Dubai

* Bei Verspätungen unter 4 Stunden auf Langstrecken kann die Airline die Zahlung um 50 % kürzen.

Zusätzlich: Folgekostenerstattung

Neben der pauschalen Ausgleichszahlung haben Sie auch das Recht auf Erstattung nachgewiesener Folgekosten – zum Beispiel für Hotelübernachtungen, Mahlzeiten, Taxifahrten oder verpasste Anschlüsse. Diese Erstattung ist nicht gedeckelt.

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ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN

Wann haben Sie Anspruch auf Entschädigung?

Damit die Verordnung EG 261/2004 greift, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Flug fällt in den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung (Abflug von einem EU-Flughafen oder Ankunft in der EU mit EU-Airline)
  • Sie haben eine bestätigte Buchung und sind rechtzeitig am Abfertigungsschalter erschienen
  • Der Flug ist verspätet (mindestens 3 Stunden am Zielort), annulliert oder Sie wurden nicht befördert (Überbuchung)
  • Die Ursache liegt nicht in außergewöhnlichen Umständen (z. B. extremes Wetter, politische Unruhen)
  • Der Anspruch ist noch nicht verjährt – die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre in Deutschland
⏱️
Verjährungsfrist: In Deutschland verjähren Ansprüche nach 3 Jahren. Fälle aus 2023 können also noch bis Ende 2026 geltend gemacht werden. Warten Sie daher nicht zu lange!

AUSNAHMEN

Außergewöhnliche Umstände – wann entfällt der Anspruch?

Die Fluggesellschaft ist von der Zahlungspflicht befreit, wenn die Störung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen ist, die auch bei zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können.

🌩️
Extremes Wetter
Sturm, Schnee, Eisregen oder andere Wetterextreme, die den Flugbetrieb unmöglich machen.
🔒
Politische Lage
Streiks der Flugsicherung, politische Unruhen oder Sicherheitsrisiken am Zielort.
🏗️
Flughafenprobleme
Unvorhergesehene Sperrungen von Flughäfen oder Landebahnen durch Behörden.
⚠️
Sicherheitsrisiken
Sicherheitsrelevante Ereignisse, die die Airline nicht beeinflussen konnte.

Wichtig: Technische Defekte am Flugzeug gelten in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand – hier haben Sie fast immer Anspruch auf Entschädigung. Airlines berufen sich häufig zu Unrecht auf diese Ausnahmen. Passengers Friend prüft jeden Fall individuell.

WEITERE RECHTE

Betreuungsleistungen am Flughafen

Neben der Ausgleichszahlung haben Sie bei längeren Wartezeiten auch Anspruch auf Betreuungsleistungen durch die Fluggesellschaft:

  • 🍽
    Mahlzeiten & Erfrischungen – Ab 2 Stunden Wartezeit, angemessen zur Wartezeit
  • 📞
    Kommunikation – Zwei kostenlose Telefongespräche, Telexe, Faxe oder E-Mails
  • 🏨
    Hotelunterbringung – Bei Übernachtung erforderlich (z. B. Overnight-Verspätung oder Annullierung)
  • 🚗
    Transfer – Transport zwischen Flughafen und Hotel, wenn Unterkunft gewährt wird
  • 🔄
    Umbuchung oder Erstattung – Bei Annullierung: Wahl zwischen Ersatzflug zum Zielort oder vollständiger Erstattung des Ticketpreises
💡
Tipp: Bewahren Sie alle Belege auf – Quittungen für Mahlzeiten, Hotels und Taxis. Diese Kosten können zusätzlich zur Pauschalentschädigung erstattet werden. Die Folgekostenerstattung ist ungedeckelt.

HÄUFIGE FRAGEN

Kurz und knapp – Fragen zur EG 261/2004

Für alle Fluggäste, die von einem EU-Flughafen abfliegen, sowie für Flüge von außerhalb der EU zu einem EU-Flughafen mit einer EU-Airline. Nationalität und Wohnsitz spielen keine Rolle.

Entscheidend ist die Verspätung am Zielort (Ankunft). Bei 3 oder mehr Stunden Verspätung am Zielort haben Sie Anspruch auf die volle Ausgleichszahlung. Ab 2 Stunden Verspätung am Abflughafen greifen bereits die Betreuungsleistungen (Verpflegung, Kommunikation).

In Deutschland beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. Für einen Flug im März 2023 gilt also: Anspruch bis 31. Dezember 2026.

Die offizielle Bezeichnung lautet: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004. Sie ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter L 46/1 veröffentlicht.

Ja, die Verordnung gilt für alle Fluggesellschaften – unabhängig vom Ticketpreis. Auch Ryanair, easyJet, Wizz Air und andere Billigairlines sind zur Entschädigung verpflichtet.

Genau für diesen Fall gibt es Passengers friend. Wir prüfen Ihren Anspruch kostenlos, machen ihn gegenüber der Airline geltend und klagen nötigenfalls für Sie – auf eigenes Risiko. Sie zahlen nur im Erfolgsfall eine Provision.

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