Entschädigung bei
außergewöhnlichen Umständen
Außergewöhnliche Umstände bei Fluggastrechten
Die Fluggastrechteverordnung bietet hierfür keine einheitliche Definition. Gemeint sind jedoch Umstände, die nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen lassen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist. Vereinfacht gesagt, die Fluggesellschaft hat die Verspätung oder den Flugausfall nicht zu verantworten. Ein medizinischer Notfall kann zum Beispiel jederzeit für Verzögerungen sorgen. In solchen Fällen kann sich die Airline auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Ein medizinischer Notfall liegt allerdings nicht vor, wenn sich ein Flug wegen der Erkrankung eines Crewmitglieds verzögert, da die Airline für solche Fälle Ersatz bereitstellen muss.
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Entschädigungszahlungen bei außergewöhnlichen Umständen
Die EU-Fluggastrechteverordnung räumt Fluggästen umfangreiche Rechte ein. Diese reichen von Entschädigungszahlungen bis hin zu Betreuungsleistungen. Dennoch sollen Fluggesellschaften nicht zu Unrecht benachteiligen werden. Zu Gunsten der Airline gibt es einige Konstellationen, die von einer Zahlungspflicht freistellt. Daher stimmt es, dass Fluggesellschaften bei außergewöhnlichen Umständen keine Entschädigung leisten müssen.
Als außergewöhnliche Umstände gelten laut EU-Fluggastrechteverordnung:
- Schlechte Wetterbedingungen
- Streiks (einzelfallabhängig)
- Terrorgefahr/politische Instabilität
- Naturkatastrophen (z. B. Aschewolke)
- Notlandungen (z. B. nach medizinischen Zwischenfällen)
Bei technischen Defekten haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung.
Anerkannte außergewöhnliche Umstände, die eine Entschädigungszahlung ausschließen:
Unwetter und Naturkatastrophen
Wenn sich ein Flug aufgrund eines Schneesturms oder eines starken Gewitters verspätet oder sogar ganz entfällt, haben Reisende keinen Anspruch auf eine Entschädigung, da die Airline Unwetter nicht zu verantworten hat. Auch andere Wetterphänomene oder Naturkatastrophen wie ein Vulkanausbruch können zu Verspätungen und Ausfällen im Luftverkehr führen, bei denen Reisende keinen Anspruch auf Entschädigung haben.
Terrorwarnungen
Die Sicherheit steht im Luftverkehr immer an erster Stelle. Ein Terroranschlag kann weltweit Verzögerungen im Flugverkehr nach sich ziehen, selbst wenn das eigene Land überhaupt nicht betroffen ist. Flüge sind international in Slots organisiert, die die Zeitfenster für ankommende und abfliegenden Flugzeuge festlegen. Eine regionale Störung kann sich daher schnell auf das gesamte System auswirken.
Vogelschlag
Als Vogel bezeichnet man die Kollision eines Vogels mit einem Flugzeug. Man sollte meinen, dass ein kleiner Vogel einem riesigen Flugzeug nichts anhaben kann – falsch gedacht. Verirren sich Krähen, Kraniche und Co. Ins Flugzeugtriebwerk, sind oftmals ernsthafte Schäden die Folge. Nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung ist ein Vogelschlag, der eine Flugverspätung oder Flugausfall nach sich zieht als außergewöhnlicher Umstand zu werten.
Streik
Ob ein Streik als außergewöhnlicher Umstand gilt und somit die Airline von der Entschädigungszahlung befreit, ist differenziert zu betrachten. Gerichte vertreten hier von Land zu Land unterschiedliche Ansichten. In Deutschland galt bis 2018 jede Form von Streik als außergewöhnlicher Umstand. Dies änderte sich jedoch mit einem wegweisenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17. April 2018. Wilde Streiks, also arbeits- und tarifrechtlich nicht legitimierte Arbeitsniederlegungen, gelten seitdem nicht mehr in jedem Fall als außergewöhnlicher Umstand. Viele Sonderfälle sind bisher jedoch noch ungeklärt. Deutsche Gerichte neigen jedoch dazu, Airlines bei Streiks von der Entschädigungszahlung freizusprechen. Eine europaweit einheitliche Klärung steht jedoch noch aus.
Kleines Trostpflaster: Selbst bei einem Nichtverschulden der Fluggesellschaft stehen Reisenden Betreuungsleitungen zu.
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Kurz & Knapp
Über uns
Passengers friend hat sich auf die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen bei Flugverspätungen, -ausfällen und verweigerter Beförderung spezialisiert. Die Grundidee beruht auf der Feststellung, dass Sie als Reisender zwar per EU-Gesetz Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, aber in der Realität Schwierigkeiten haben, diese gegenüber der Airline durchzusetzen. Passengers friend arbeitet bereits mit über 2200 Reisebüros zusammen, gemeinsam verhelfen wir Ihnen zu Ihrem Recht. Wir setzen Ihre Entschädigung durch oder unser Service ist für Sie komplett kostenlos!